Es sei auch nicht von vornherein klar, ob der Regierungsrat einer Gerichtskasse diesbezüglich Weisung erteilen könne. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich als Folge der Verrechnung des Genugtuungsanspruchs sehr wohl verbessert, indem sich seine Schulden gegenüber dem Staat um Fr. 25'322.95 reduziert hätten. Bei der Verrechnung brauchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht berücksichtigt zu werden. Wenn die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, stehe einer Verrechnung der Forderungen nichts entgegen. Bei den -6-