3. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, das Zentrale Inkasso prüfe vor der Auszahlung eines Guthabens stets die Möglichkeit der Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten (Art. 120 OR), um den Auftrag der Vermögenssicherung des Kantons zu erfüllen. Der Regierungsrat begründe im Beschluss vom 13. August 2008 seine Ausführungen zur Verrechnung nicht näher. Es sei auch nicht von vornherein klar, ob der Regierungsrat einer Gerichtskasse diesbezüglich Weisung erteilen könne.