VB030046]). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Haftentlassung sozialhilfeabhängig und nicht in der Lage, irgendwelche Verfahrens- oder Rechtsvertretungskosten zu zahlen. Er sei Vater von drei minderjährigen Kindern, denen gegenüber er unterstützungspflichtig sei; die Unterhaltszahlungen würden den Forderungen anderer Gläubiger vorgehen. Ebenfalls nicht geprüft worden sei, welche der in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht nur einstweilen, sondern definitiv abgeschrieben worden seien. Die Beschwerde könne damit auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden.