chen Verhältnisse i.S. von § 92 ZPO in keiner Weise geprüft habe. Da ein Teil der zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten im Laufe von Zivilprozessen entstanden seien, hätte der Beschwerdegegner prüfen müssen, ob die geänderten finanziellen Verhältnisse das Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne seine materielle Existenz zu gefährden (m. Hinw. auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Januar 2004, S. 3 f. [VB030046]).