STARK (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allg. Teil, Bd. 1, Zürich 1995) sei für die Genugtuungszahlung von entscheidender Bedeutung, dass dem Opfer zur Behebung der von ihm erlittenen Unbill eine gewisse psychische Genugtuung verschafft werde. Durch das widersprüchliche staatliche Handeln werde der Grundgedanke der Genugtuung, der Ausgleich der erlittenen immateriellen Unbill, ad absurdum geführt. Eventualiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die wirtschaftliche Bedürftigkeit bzw. die erforderlichen günstigen wirtschaftli- -5-