für die Differenz zu der vom Regierungsrat zugesprochenen Überhaftentschädigung könne innert Jahresfrist noch beim zuständigen Gericht Klage eingeleitet werden. Die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners führe zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Ausgleich für die erlittene Unbill einer Überhaft von 348 Tagen nur gerade den Betrag von Fr. 6'205.80 ausbezahlt erhalte. Nach der Auffassung von OFTINGER/STARK (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allg.