Diese Erwägung im Beschluss des Regierungsrats könne nur so interpretiert werden, dass im Rahmen der gesprochenen Überhaftentschädigung angesichts deren Höhe eine Verrechnung nicht geprüft zu werden brauche, was aber nicht für den Fall einer klageweisen Geltendmachung über den vom Regierungsrat gesprochenen Betrag hinaus gelten könne. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich eine Forderung von Fr. 69'600.-- (zuzüglich Zins seit dem 14. Mai 2006) geltend gemacht; für die Differenz zu der vom Regierungsrat zugesprochenen Überhaftentschädigung könne innert Jahresfrist noch beim zuständigen Gericht Klage eingeleitet werden.