Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung ersucht (act. 2/5), worauf die Verrechnung - trotz der entsprechenden Erwägung des Regierungsrats - unter Hinweis auf einen Beschluss der Verwaltungskommission vom 23. Mai 2001 erklärt worden sei (act. 2/1). Diese Erwägung im Beschluss des Regierungsrats könne nur so interpretiert werden, dass im Rahmen der gesprochenen Überhaftentschädigung angesichts deren Höhe eine Verrechnung nicht geprüft zu werden brauche, was aber nicht für den Fall einer klageweisen Geltendmachung über den vom Regierungsrat gesprochenen Betrag hinaus gelten könne.