Der Beschwerdeführer habe das Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 21. August 2008 um Auszahlung der vom Regierungsrat gesprochenen Überhaftentschädigung ersucht, worauf mit Schreiben vom 23. September 2008 die Verrechnung mit offenen Gerichtskosten angezeigt worden sei (act. 2/4). Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung ersucht (act. 2/5), worauf die Verrechnung - trotz der entsprechenden Erwägung des Regierungsrats - unter Hinweis auf einen Beschluss der Verwaltungskommission vom 23. Mai 2001 erklärt worden sei (act. 2/1).