2. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2008 (uneingeschrieben) zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist gemäss § 109 Abs. 1 GVG gewahrt sei. Der Beschwerdeführer habe das Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 21. August 2008 um Auszahlung der vom Regierungsrat gesprochenen Überhaftentschädigung ersucht, worauf mit Schreiben vom 23. September 2008 die Verrechnung mit offenen Gerichtskosten angezeigt worden sei (act. 2/4).