Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 25'322.95 auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.