2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 verfügte das Zentrale Inkasso des Obergerichts nach Verrechnung mit einer Gegenforderung für geschuldete Untersuchungs- und Gerichtskosten aus früheren Verfahren im Betrage von Fr. 25'322.95 die Auszahlung des Restguthabens von Fr. 8'205.80 (Fr. 33'528.75 ./. Fr. 25'322.95), und zwar Fr. 2'000.– direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Fr. 6'205.80 an den Beschwerdeführer (act. 2/1; act. 2/4). 3. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 wurde der Verwaltungskommission des Obergerichts beantragt: