betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten -2- Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Mit Beschluss vom 13. August 2008 entschädigte der Regierungsrat des Kantons Zürich den heutigen Beschwerdeführer für erlittene Überhaft gestützt auf § 11 Haftungsgesetz (LS170.1) mit Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins von Fr. 28'000.– seit dem 14. März 2006. Das Bezirksgericht Zürich wurde eingeladen, dem Beschwerdeführer den zugesprochenen Betrag auszuzahlen (act. 2/3).