{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080045_2009-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB080045U.pdf", "Checksum": "0d122e232cc01263931d4c75809c1873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:03", "Checksum": "0e1e3c40bd2ca6f196142d34e8a5edf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045\nRegeste:\nVerrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten\n\n ten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum Januar 2007 bis\nDezember 2008 vor (act. 14/1-5). Diesen ist klar zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer sein Existenzminimum seit längerer Zeit nicht zu decken\nund seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern nicht zu erfüllen\nvermag. Die Voraussetzung für die Nachzahlung des Betrags von\nFr. 4'686.40 i.S. von § 92 ZPO - und sei es auch nur in Raten - ist offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch die Verrechnung in diesem Umfange nicht zulässig ist. Die weiteren Beträge, die vom Beschwerdegegner zur Verrechnung gebracht wurden, stehen dagegen nicht unter dem Vorbehalt von § 92\nZPO. Es handelt sich um die Beträge von Fr. 3'118.55 und Fr. 1'923.75, für\ndie in der Betreibung Verlustscheine ausgestellt worden waren, um die Beträge von Fr. 306.-- und Fr. 458.– (1. März 2006 bzw. 28. Juni 2006), bei\ndenen wegen ungenügender finanzieller Verhältnisse des Schuldners auf\nBetreibung verzichtet wurde, und um einen Betrag von Fr. 5'306.45 (3. Juni\n2004), welcher wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers\nnicht in Betreibung gesetzt wurde (act. 6/4). Die angefochtene Verrechnung\ndes Beschwerdegegners ist dementsprechend im Umfange von\nFr. 11'112.75 zu schützen.\n\n5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt\nFr. 25'322.95. Der Beschwerdeführer obsiegt mit einem Betrag von\nFr. 14'210.20 (Fr. 25'322.95 ./. Fr. 11'112.75) und somit zu 56%. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt nach Massgabe von\n§§ 64 ff. und §§ 84 ff. ZPO (§ 109 Abs. 3 Satz 2 GVG). Es rechtfertigt sich\ndaher, die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen\n(§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, ist der hälftige Anteil der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtsgebühr (unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss § 92 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für\ndas Beschwerdeverfahren gestützt auf § 68 Abs. 1 und § 87 i.V.m. § 89 Abs.\n1 ZPO eine nach Massgabe von § 13 AnwGebV festzusetzende reduzierte\n- 11 -\n\nProzessentschädigung zuzusprechen. Es fehlt eine Rechtsgrundlage, um\ndem Staat (Beschwerdegegner) den hälftigen Anteil an der Prozessentschädigung aufzuerlegen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14a zu § 68 ZPO).\n\nDie Verwaltungskommission beschliesst:\n\n1. Die Verfügung des Zentralen Inkassos betreffend Verrechnung vom 16. Oktober 2008 (Referenz Nr. 460019) wird aufgehoben.\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird für vom Beschwerdeführer\nim Betrage von Fr. 25'322.95 geschuldete Gerichtskosten im Umfange von\nFr. 11'112.75 bezüglich seiner Ansprüche gemäss RRB … vom 13. August\n2008 Verrechnung erklärt.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt, unter Vorbehalt der\nNachzahlung gemäss § 92 ZPO.\n\n4. Die Staatsgebühr von Fr. 800.– wird zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\n\n5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen.\n\n6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n- 12 -\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'322.95.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}