{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080045_2009-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB080045U.pdf", "Checksum": "0d122e232cc01263931d4c75809c1873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:03", "Checksum": "0e1e3c40bd2ca6f196142d34e8a5edf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045\nRegeste:\nVerrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten\n\n befugnis des Regierungsrats auch hinsichtlich der Verrechnungserklärung\ni.S. von Art. 120 ff. OR für rechtskräftig auferlegte Kosten in Zivil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten aus. Das Obergericht ist daher\nbefugt zu prüfen, ob die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners für\nden Betrag von Fr. 15'799.15 rechtens ist. Der Entschädigungsanspruch des\nBeschwerdeführers im Betrage von Fr. 30'000.– gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 setzt sich aus einer Genugtuung für\nÜberhaft im Betrage von Fr. 28'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 14. März 2006)\nsowie Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem\nRegierungsrat im Betrage von Fr. 2'000.-- zusammen (act. 2/3 E. 4). Die\nForderung des Beschwerdeführers steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt\nder Verrechnung der Gerichtskassen für ausstehende Kosten i.S. von Art.\n120 ff. OR. Die Verrechnung ist insofern rechtlich unbedenklich, als es sich\nbei der zur Verrechnung gebrachten Forderung um rechtmässig und rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat handelt (VB030046; ZR 75\nNr. 6; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des\nBundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Genugtuungsforderung unterliegt auch nicht dem Verrechnungsverbot des Art. 125\nZiff. 2 OR für Unterhaltsansprüche, Lohnguthaben etc. (VB000042; BGE 88\nII 311; AEPLI, Zürcher Kommentar, N 69 zu Art. 125 OR; BÜHLER/SPÜHLER,\nN 70 zu Art. 151 ZGB).\n\n3. Die grundsätzlich zulässige Verrechnung der Forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat (vorne E. III.2) mit fälligen Kosten der kantonalen Gerichte steht aber unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn\ndiese \"durch den Ausgang des Prozesses\" oder \"auf anderem Wege\" in\n\"günstige wirtschaftliche Verhältnisse\" gekommen ist. Es ist dem Beschwerdegegner zwar zuzustimmen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen\nVerhältnisse sowohl durch Vermehrung des Vermögens wie durch Verminderung der Schulden erreicht werden kann. Eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse genügt aber mit Rücksicht auf § 92 ZPO noch nicht, um die\n-9-\n\nVerrechnung zuzulassen. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 84 Abs. 1 i.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei \"die\nMittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die\nGerichtskosten aufzubringen\", setzt auch die Nachzahlungspflicht gemäss §\n92 ZPO voraus, dass die geänderten finanziellen Verhältnisse ihr Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches ihr ermöglicht, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu\nleisten, ohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf\nExistenzsicherung ist auch durch Art. 12 BV (Bundesverfassung) geschützt,\nwelcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Existenzsicherung\ngarantiert, das die staatlichen Organe in ihrem Handeln bindet (Art. 35\nAbs. 2 BV; MÜLLER, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in:\nTHÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht in der Schweiz, Zürich\n2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung\ngegenüber der Zahlung eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Verrechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der\nSchuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren\nForderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem\nEingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des\nZwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht\nschon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken\nimstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben (VB050045;\nVB030046; VB930033).\n\n4. Im vorliegenden Fall werden fällige Kosten von insgesamt Fr. 4'686.40 für\nunentgeltliche Prozessführung aus vier früheren Eheprozessen vor Bezirksgericht Zürich von § 92 ZPO erfasst (vgl. act. 6/4 [EE060089; EE980030;\nFE060453; FE061444]). Der Verwaltungskommission liegen neben Verlustscheinen aus früheren Betreibungen in den Jahren 1985, 1995, 1998 und\n1999 (act. 6/5a-d) die im Verfahren nachgereichten Belege zur vorgebrach-\n- 10 -\n\n"}