{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080045_2009-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB080045U.pdf", "Checksum": "0d122e232cc01263931d4c75809c1873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:03", "Checksum": "0e1e3c40bd2ca6f196142d34e8a5edf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045\nRegeste:\nVerrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten\n\n4. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2009 wird zu den eingereichten Dokumenten erläuternd vorgetragen, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. April 2008\nin einem Ergänzungsprogramm der Sozialen Dienste der Stadt Zürich tätig.\nDie letzte ordentliche Steuerrechnung datiere vom 19. September 2008 für\ndas Jahr 2006. Die nächste Steuererklärung vom 26. Januar 2009 sei von\nden Sozialen Diensten eingereicht und vom Beschwerdeführer unterzeichnet\nworden. Daraus lasse sich entnehmen, dass er bis Ende 2007 einzig über\neine steuerpflichtige Ehegattenrente von Fr. 358.– pro Monat verfügt habe.\nDie Steuerrechnung 2007 sei ihm noch nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Eheschutzverfahren der letzten Jahre allein wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltsleistungen an seine drei Kinder verpflichtet worden. Die vom 26. November 2004 bis 12. Januar 2005 sowie vom 19. Mai 2005 bis 8. September\n2006 andauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige\nMassnahmeantritt hätten einen wesentlichen Anteil an seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der angefochtene Verrechnungsbetrag\nkönnte mitunter für die grundsätzlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge\nverwendet werden (act. 13).\n\nIII.\n\n1. Die zur Verrechnung gebrachten Forderungen im gesamten Betrage von\nFr. 25'322.95 stammen aus verschiedenen Verfahren in der Zeit von 1983\nbis 2007 vor Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft Sihl/Limmat,\nBezirksgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich (act. 2/4). Gläubiger dieser Forderungen ist der Kanton Zürich, da weder der Staatsanwaltschaft noch den kantonalen Gerichten eigene Rechtspersönlichkeit zu-\n-7-\n\nkommt. Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft. Wenn er als oberstes Exekutivorgan des Kantons Zürich - aus\nwelchen Gründen auch immer - auf Verrechnung verzichtete, so ist dieser\nEntscheid, zumindest was die Schulden des Beschwerdeführers gegenüber\nder Staatsanwaltschaft betrifft, für den Beschwerdegegner verbindlich (§ 91\nAbs. 1 GVG). Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdegegner - und nicht\neine Verwaltungseinheit der zuständigen Direktion des Kantons Zürich - als\nInkassostelle der Justizverwaltung mit dem Inkasso dieser Art von Forderungen der Staatsanwaltschaft beauftragt ist. Die angefochtene Verrechnung\nfür den Betrag von insgesamt Fr. 9'523.80 für Untersuchungsverfahren vor\nBezirksanwaltschaft Zürich bzw. Staatsanwaltschaft Sihl/Limmat (vgl.\nact. 2/4) steht im Widerspruch zum rechtskräftig beschlossenen Verzicht auf\nVerrechnung seitens des Regierungsrats als der obersten kantonalen Aufsichtsbehörde, die gegenüber allen nachgeordneten Hierarchiestufen weisungsbefugt ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfange gutzuheissen.\n\n2. Die Restforderung von insgesamt Fr. 15'799.15 (Fr. 25'322.95 ./.\nFr. 9'523.80) betrifft Kosten aus Straf- und Zivilprozessen vor den zürcherischen Gerichten (vgl. act. 2/4). Der Regierungsrat hatte zur Auszahlung des\nzugesprochenen Betrags erwogen, in Anbetracht der Höhe des Genugtuungsbetrags brauche die Frage einer Verrechnung mit Schulden, die der\nGesuchsteller dem Staat gegenüber habe, nicht geprüft zu werden (act. 2/3,\nS. 4 Abs. 1 in fine). Nach Art. 3 Abs. 1 KV (Grundsatz der Gewaltenteilung)\nist die Justiz in ihrer Rechtsprechung und Organisation von den zwei anderen Gewalten (Legislative, Exekutive) unabhängig. Dem Obergericht untersteht gemäss § 42 Abs. 1 GVG die gesamte Justizverwaltung, soweit sie\nnicht andern Behörden vorbehalten ist. Es erlässt die erforderlichen Verordnungen und Anweisungen, in deren Rahmen die ihm angegliederten oder\nunterstellten Gerichte, Kommissionen und Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer\nAufgaben erforderliche Justizverwaltung selbstständig besorgen (§ 42\nAbs. 2 GVG). Die aus der verfassungsmässig garantierten Gewaltenteilung\nfliessende Unabhängigkeit der Rechtsprechung schliesst eine Weisungs-\n-8-\n\n"}