{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080045_2009-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB080045U.pdf", "Checksum": "0d122e232cc01263931d4c75809c1873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:03", "Checksum": "0e1e3c40bd2ca6f196142d34e8a5edf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.03.2009 VB080045\nRegeste:\nVerrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten\n\n2. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2008 (uneingeschrieben) zugestellt worden, so dass\ndie Beschwerdefrist gemäss § 109 Abs. 1 GVG gewahrt sei. Der Beschwerdeführer habe das Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 21. August 2008\num Auszahlung der vom Regierungsrat gesprochenen Überhaftentschädigung ersucht, worauf mit Schreiben vom 23. September 2008 die Verrechnung mit offenen Gerichtskosten angezeigt worden sei (act. 2/4). Daraufhin\nhabe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung ersucht (act. 2/5), worauf die Verrechnung - trotz der\nentsprechenden Erwägung des Regierungsrats - unter Hinweis auf einen\nBeschluss der Verwaltungskommission vom 23. Mai 2001 erklärt worden sei\n(act. 2/1). Diese Erwägung im Beschluss des Regierungsrats könne nur so\ninterpretiert werden, dass im Rahmen der gesprochenen Überhaftentschädigung angesichts deren Höhe eine Verrechnung nicht geprüft zu werden\nbrauche, was aber nicht für den Fall einer klageweisen Geltendmachung\nüber den vom Regierungsrat gesprochenen Betrag hinaus gelten könne. Der\nBeschwerdeführer habe ursprünglich eine Forderung von Fr. 69'600.-- (zuzüglich Zins seit dem 14. Mai 2006) geltend gemacht; für die Differenz zu\nder vom Regierungsrat zugesprochenen Überhaftentschädigung könne innert Jahresfrist noch beim zuständigen Gericht Klage eingeleitet werden. Die\nVerrechnungserklärung des Beschwerdegegners führe zu dem unhaltbaren\nErgebnis, dass der Beschwerdeführer als Ausgleich für die erlittene Unbill\neiner Überhaft von 348 Tagen nur gerade den Betrag von Fr. 6'205.80 ausbezahlt erhalte. Nach der Auffassung von OFTINGER/STARK (Schweizerisches\nHaftpflichtrecht, Allg. Teil, Bd. 1, Zürich 1995) sei für die Genugtuungszahlung von entscheidender Bedeutung, dass dem Opfer zur Behebung der von\nihm erlittenen Unbill eine gewisse psychische Genugtuung verschafft werde.\nDurch das widersprüchliche staatliche Handeln werde der Grundgedanke\nder Genugtuung, der Ausgleich der erlittenen immateriellen Unbill, ad absurdum geführt. Eventualiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die\nwirtschaftliche Bedürftigkeit bzw. die erforderlichen günstigen wirtschaftli-\n-5-\n\nchen Verhältnisse i.S. von § 92 ZPO in keiner Weise geprüft habe. Da ein\nTeil der zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten im Laufe von Zivilprozessen entstanden seien, hätte der Beschwerdegegner prüfen müssen, ob\ndie geänderten finanziellen Verhältnisse das Existenzminimum in einem\nAusmass übersteigen, welches es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in\nRaten - zu leisten, ohne seine materielle Existenz zu gefährden (m. Hinw.\nauf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Januar 2004, S. 3 f.\n[VB030046]). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Haftentlassung sozialhilfeabhängig und nicht in der Lage, irgendwelche Verfahrens- oder Rechtsvertretungskosten zu zahlen. Er sei Vater von drei minderjährigen Kindern,\ndenen gegenüber er unterstützungspflichtig sei; die Unterhaltszahlungen\nwürden den Forderungen anderer Gläubiger vorgehen. Ebenfalls nicht geprüft worden sei, welche der in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht\nnur einstweilen, sondern definitiv abgeschrieben worden seien. Die Beschwerde könne damit auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da\nder Beschwerdeführer als juristischer Laie auch auf einen Rechtsvertreter\nangewiesen sei, seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1).\n\n3. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, das Zentrale Inkasso prüfe vor\nder Auszahlung eines Guthabens stets die Möglichkeit der Verrechnung mit\ngeschuldeten Gerichtskosten (Art. 120 OR), um den Auftrag der Vermögenssicherung des Kantons zu erfüllen. Der Regierungsrat begründe im\nBeschluss vom 13. August 2008 seine Ausführungen zur Verrechnung nicht\nnäher. Es sei auch nicht von vornherein klar, ob der Regierungsrat einer\nGerichtskasse diesbezüglich Weisung erteilen könne. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich als Folge der Verrechnung des\nGenugtuungsanspruchs sehr wohl verbessert, indem sich seine Schulden\ngegenüber dem Staat um Fr. 25'322.95 reduziert hätten. Bei der Verrechnung brauchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht berücksichtigt zu werden. Wenn die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt\nseien, stehe einer Verrechnung der Forderungen nichts entgegen. Bei den\n-6-\n\nzur Verrechnung gebrachten Forderungen handle es sich allesamt um solche, die nur einstweilen - nicht definitiv - abgeschrieben worden seien. Die\nGerichtskassen stellten keine Kosten in Rechnung, die definitiv erlassen\nworden seien (act. 5).\n\n"}