9. Die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, kann der Mindestansatz gemäss § 14 GerGebV von Fr. 500.– abweichend von der Regel angemessen herabgesetzt werden. Eine Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Die Verwaltungskommission beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 10. Die Staatsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 11. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 12. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.