Es durfte vom Beschwerdeführer mithin erwartet werden, dass er die Verwaltungsbeschwerde gemäss §§ 108 ff. GVG wegen "Verletzungen von Amtspflichten" als gegebenes Rechtsmittel mindestens in Betracht zog und seine Eingabe zwecks Anfechtung der Honorarkürzung (vorsorglich) innert der zehntätigen Beschwerdefrist einreichte (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 21. Juni 2008 i. S. Rechtsanwalt S. gegen Bezirksgericht Dielsdorf [VB080012]). Auf die Beschwerde ist daher mangels Fristwahrung nicht einzutreten. -6-