Es muss ihm als von der zuständigen Behörde gestützt auf § 13 Abs. 2 StPO amtlich bestelltem Verteidiger auch das Wissen entgegen gehalten werden, dass sich sein Anspruch auf Entschädigung auf ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis stützt (BGE 113 Ia 69) und damit direkt gegen den Staat richtet, und nicht etwa gegen seinen Mandanten. Auch aus diesem Grund lag es auf der Hand, dass die verwaltungsrechtliche Beschwerde (§ 108 ff. GVG) - und nicht ein strafprozessuales Rechtsmittel - zu ergreifen war. Es durfte vom Beschwerdeführer mithin erwartet werden, dass er die Verwaltungsbeschwerde gemäss §§ 108 ff.