Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag seines Mandanten am 9. März 2008 gegen dieses Urteil die Berufung erklärt hatte (vorne E. I.1), musste ihm im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 21. April 2008 aber klar sein, dass der strafprozessuale Rekurs nicht mehr zulässig sein konnte (vgl. § 411 Ziff. 2 StPO). Es muss ihm als von der zuständigen Behörde gestützt auf § 13 Abs. 2 StPO amtlich bestelltem Verteidiger auch das Wissen entgegen gehalten werden, dass sich sein Anspruch auf Entschädigung auf ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis stützt (BGE 113 Ia 69) und damit direkt gegen den Staat richtet, und nicht etwa gegen seinen Mandanten.