Das Strafurteil vom 20. Februar 2008 regelte in Dispositiv Ziff. 6 lediglich die Verteilung der Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zulasten des Angeklagten. Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag seines Mandanten am 9. März 2008 gegen dieses Urteil die Berufung erklärt hatte (vorne E. I.1), musste ihm im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 21. April 2008 aber klar sein, dass der strafprozessuale Rekurs nicht mehr zulässig sein konnte (vgl. § 411 Ziff.