3. Nach dem Wortlaut von § 402 Ziff. 9 StPO ist der Rekurs gegen Urteile der Einzelrichter, der Bezirksgerichte und der Jugendgerichte zulässig, wenn er sich nur auf die Kostenauflage und die Entschädigung bezieht. Beim hier angefochtenen Entscheid vom 25. März 2008 des Bezirksgerichts Pfäffikon handelt es sich offensichtlich nicht um ein Urteil, sondern lediglich um einen nachträglichen Beschluss betreffend die Höhe der festzusetzenden Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Das Strafurteil vom 20. Februar 2008 regelte in Dispositiv Ziff.