Andererseits hat das Bundesgericht erkannt, auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung könne diese nicht einfach ignorieren; er sei vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen könne und sie nicht gegen sich gelten lassen wolle (BGE 119 IV 334, E. 1c). Die Lehre geht davon aus, dass diese Praxis auch -5-