BGE 124 I 255, E. 1a aa). Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 124 I 258; 117 Ia 422). Andererseits hat das Bundesgericht erkannt, auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung könne diese nicht einfach ignorieren;