2. Der angefochtene Beschluss vom 25. März 2008 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Nach einem ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der vom Bundesgericht zum altrechtlichen Art. 107 Abs. 3 OG entwickelt wurde, darf einer Partei aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen.