zwanzig Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Die Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG ist innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Handlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass der Beschluss vom 25. März 2008 am 1. April 2008 bei ihm eingegangen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdefrist ist demnach am Freitag, 11. April 2008 abgelaufen. Gerichtsferien sind keine zu beachten (§ 140 GVG).