5. Am 22. April 2008 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts den "Rekurs" vom 21. April 2008 mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2008 wurde ein Dop- -3- pel der Beschwerdeschrift dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zugestellt. 6. Der Beschwerdegegner beantragte am 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. 7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 an seinen Anträgen fest.