4. Mit "Rekurs" an die III. Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für seine Bemühungen vor erster Instanz der Betrag von Fr. 15'202.65 (inkl. Auslagen und MWSt) gemäss seiner Schlussnote vom 9. März 2008 aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Hinweis auf den inzwischen bereits überwiesenen Betrag von Fr. 11'479.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wurde eine Honorarkürzung im Umfange von Fr. 3'722.95 angefochten.