{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080026_2009-01-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/22C8ADB9E6F0E9DBC125755C004C544F_VB080026.pdf", "Checksum": "60314a493f1210afd92b158398c3f3fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2009 VB080026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwahrung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:19", "Checksum": "8eb03fc1aa5181ac06dfb9abb1771a6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2009 VB080026\nRegeste:\nFristwahrung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung\n\n2. Der angefochtene Beschluss vom 25. März 2008 enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar\n2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, haben die Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Nach\neinem ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts,\nder vom Bundesgericht zum altrechtlichen Art. 107 Abs. 3 OG entwickelt\nwurde, darf einer Partei aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Wer aber die\nUnrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer\nSorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw.\nihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultation der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 129 II 134\nf., E. 3.3; BGE 124 I 255, E. 1a aa). Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder\nLiteratur nachgeschlagen wird (BGE 124 I 258; 117 Ia 422). Andererseits hat\ndas Bundesgericht erkannt, auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung könne diese nicht einfach ignorieren; er sei vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen\nRechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in\nFrage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen könne und sie nicht gegen sich gelten lassen wolle\n(BGE 119 IV 334, E. 1c). Die Lehre geht davon aus, dass diese Praxis auch\n-5-\n\nin Zukunft gelten werde (SEILER/W ERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz,\nBern 2007, N 2 f. zu Art. 49 BGG; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 1 zu Art. 49 BGG).\n\n3. Nach dem Wortlaut von § 402 Ziff. 9 StPO ist der Rekurs gegen Urteile der\nEinzelrichter, der Bezirksgerichte und der Jugendgerichte zulässig, wenn er\nsich nur auf die Kostenauflage und die Entschädigung bezieht. Beim hier\nangefochtenen Entscheid vom 25. März 2008 des Bezirksgerichts Pfäffikon\nhandelt es sich offensichtlich nicht um ein Urteil, sondern lediglich um einen\nnachträglichen Beschluss betreffend die Höhe der festzusetzenden Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Das Strafurteil vom 20. Februar\n2008 regelte in Dispositiv Ziff. 6 lediglich die Verteilung der Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zulasten des Angeklagten. Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag seines Mandanten am\n9. März 2008 gegen dieses Urteil die Berufung erklärt hatte (vorne E. I.1),\nmusste ihm im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 21. April 2008 aber klar sein,\ndass der strafprozessuale Rekurs nicht mehr zulässig sein konnte (vgl.\n§ 411 Ziff. 2 StPO). Es muss ihm als von der zuständigen Behörde gestützt\nauf § 13 Abs. 2 StPO amtlich bestelltem Verteidiger auch das Wissen entgegen gehalten werden, dass sich sein Anspruch auf Entschädigung auf ein\nöffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis stützt (BGE 113 Ia 69) und damit direkt gegen den Staat richtet, und nicht etwa gegen seinen Mandanten. Auch\naus diesem Grund lag es auf der Hand, dass die verwaltungsrechtliche\nBeschwerde (§ 108 ff. GVG) - und nicht ein strafprozessuales Rechtsmittel -\nzu ergreifen war. Es durfte vom Beschwerdeführer mithin erwartet werden,\ndass er die Verwaltungsbeschwerde gemäss §§ 108 ff. GVG wegen \"Verletzungen von Amtspflichten\" als gegebenes Rechtsmittel mindestens in\nBetracht zog und seine Eingabe zwecks Anfechtung der Honorarkürzung\n(vorsorglich) innert der zehntätigen Beschwerdefrist einreichte (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 21. Juni 2008 i. S. Rechtsanwalt\nS. gegen Bezirksgericht Dielsdorf [VB080012]).\n\nAuf die Beschwerde ist daher mangels Fristwahrung nicht einzutreten.\n-6-\n\n9. Die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, kann der\nMindestansatz gemäss § 14 GerGebV von Fr. 500.– abweichend von der\nRegel angemessen herabgesetzt werden. Eine Prozessentschädigung ist\nausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n\nDie Verwaltungskommission beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n10. Die Staatsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n11. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n12. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n13. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'722.95.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin:\n\n"}