{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080026_2009-01-23.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/22C8ADB9E6F0E9DBC125755C004C544F_VB080026.pdf", "Checksum": "60314a493f1210afd92b158398c3f3fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2009 VB080026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwahrung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:19", "Checksum": "8eb03fc1aa5181ac06dfb9abb1771a6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 23.01.2009 VB080026\nRegeste:\nFristwahrung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB080026/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. E. Mazurczak\nund Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie Obergerichtssekretärin\nlic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 23. Januar 2009\n\nin Sachen\n\nW., Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, Hörnlistr. 55, 8330 Pfäffikon,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger von R. im Prozess (…)\nbetreffend mehrfacher qualifizierter Raub; Beschluss vom 25. März 2008\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen R.\nbetreffend mehrfacher qualifizierter Raub sprach die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2008 des\nmehrfachen Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 4 aStGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Angeklagten auferlegt. Die von der Verteidigung am 9. März 2008 erklärte Berufung (inkl. Beanstandungen) ist bei der I. Strafkammer des Obergerichts hängig.\n\n2. Mit Honorarnote vom 9. März 2008 stellte der amtliche Verteidiger des Angeklagten (heutiger Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Pfäffikon Rechnung für seine Bemühungen (Honorar und Auslagen) im Betrage von\nFr. 15'202.65 (inkl. MWSt).\n\n3. Mit Beschluss vom 25. März 2008 wurde die Grundgebühr auf Fr. 10'000.–\nfestgesetzt, zuzüglich Auslagen von Fr. 668.85 und Fr. 810.85 Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'479.70 ergab.\n\n4. Mit \"Rekurs\" an die III. Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2008\nbeantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für seine Bemühungen vor erster Instanz der Betrag von Fr. 15'202.65 (inkl. Auslagen und MWSt) gemäss seiner Schlussnote vom 9. März 2008 aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Hinweis auf den inzwischen bereits überwiesenen Betrag\nvon Fr. 11'479.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wurde\neine Honorarkürzung im Umfange von Fr. 3'722.95 angefochten.\n\n5. Am 22. April 2008 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts den \"Rekurs\" vom 21. April 2008 mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission\nzur Behandlung. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2008 wurde ein Dop-\n-3-\n\npel der Beschwerdeschrift dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Erstattung einer\nBeschwerdeantwort zugestellt.\n\n6. Der Beschwerdegegner beantragte am 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur\nschriftlichen Stellungnahme zugestellt.\n\n7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 an\nseinen Anträgen fest.\n\n8. Am 20. Januar 2009 wurden die Akten des Strafverfahrens von der I. Strafkammer des Obergerichts beigezogen.\n\nII.\n\n1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde\nBeschwerde geführt werden, die auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offensteht\n(HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG). Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 106 GVG); es hat die Rechtsprechung\nin Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21\nlit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 [LS 212.51]). Die Beschwerde gemäss §§ 108 ff.\nGVG ist im vorliegenden Fall zulässig, weil der amtliche Verteidiger ausschliesslich die Höhe der ihm gestützt auf § 188 Abs. 1 Satz 1 StPO zugesprochenen Entschädigung anficht. Der strafprozessuale Rekurs ist nur\ngegen die Auflage und Verteilung der Gerichtskosten gegeben\n(HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 2 zu § 206 GVG m. Hinw. auf ZR 90 Nr. 34,\nE. II.2g; VB080012, E. II.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterlag der angefochtene Beschluss vom 25. März 2008 also nicht\ndem strafprozessualen Rekurs, welcher gemäss § 404 Abs. 1 StPO innert\n-4-\n\nzwanzig Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen\nist. Die Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG ist innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Handlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass der Beschluss vom 25. März 2008 am\n1. April 2008 bei ihm eingegangen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdefrist ist demnach am Freitag, 11. April 2008 abgelaufen. Gerichtsferien sind\nkeine zu beachten (§ 140 GVG). Die vom 21. April 2008 datierte und\ngleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde (Poststempel) ist somit verspätet eingereicht worden.\n\n"}