Fr. 5'000.– erweist sich als angemessen. Damit ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Staatsgebühr auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels einer Rechtsgrundlage kann dem Beschwerdeführer zulasten des Staates keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 5 zu § 66 Abs. 2 ZPO, N 14a zu § 68 ZPO).