4. Die Verantwortung des Einzelrichters im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung ist insofern dennoch nicht als gering einzustufen, als dem Schuldner gemäss Art. 34 Abs. 1 LugÜ in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist. Die Schwierigkeit des Falls lässt sich sodann aus der Vielzahl der notwendigen Begründungselemente der angefochtenen, mehrseitigen Verfügung ableiten, was den nicht streitigen für eine Vollstreckbarerklärung doch erheblichen Zeitaufwand nachvollziehbar macht. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf -9-