" Ist ein Entscheid oder ein Urteil hingegen formell in Rechtskraft erwachsen, so ist eine Überprüfung auf Gesetzmässigkeit im Rahmen eines Haftungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 HG). Diese Regelung erfährt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann eine Ausnahme, wenn rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit bestand, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid gerichtlich anzufechten (TOBIAS JAAG, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3.A. 2005, § 31 N 3123 f.; N 3126 m. Hinw. auf BGE 126 I 144 ff., 150 ff.). Die hier angefochtene Verfügung war jedenfalls mit Rekurs anfechtbar.