Die Staatshaftung ist im Kanton Zürich grundsätzlich als reine Kausalhaftung ausgestaltet, d.h. ein Verschulden bildet nicht Haftungsvoraussetzung. Als ausdrückliche Ausnahme nennt das Haftungsgesetz allerdings die Änderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren gemäss § 6 Abs. 2 HG: "Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat." Ist ein Entscheid oder ein Urteil hingegen formell in Rechtskraft erwachsen, so ist eine Überprüfung auf Gesetzmässigkeit im Rahmen eines Haftungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 HG).