fend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrests indessen nicht aus: Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich selbst vor, der Einzelrichter habe (lediglich) die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prüfen gehabt (vorne E. II.2). Die Haftungstatbestände sind nicht identisch. Die Staatshaftung ist im Kanton Zürich grundsätzlich als reine Kausalhaftung ausgestaltet, d.h. ein Verschulden bildet nicht Haftungsvoraussetzung.