3. Der Beschwerdegegner schätzt die Verantwortung des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren wegen des Haftungsrisikos des Staates als entsprechend hoch ein (vorne E. II.3), während der Beschwerdeführer dieses Bemessungselement ausschliessen will (vorne E. II.4). Die von ihm erwähnte Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulasten des Gläubigers bezweckt die Deckung eines durch die Arrestierung allfällig entstehenden Schadens, der vom Gläubiger verursacht wurde (SchKG-Stoffel, Art. 273 N 10). Der Arrest ist i.S. von Art. 273 Abs. 1 Satz 1