Soweit die Vorinstanz diese Gebührenberechnung vorgenommen hat, widerspricht sie übergeordnetem Recht, denn Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ lautet: "In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden." Demnach darf die Gerichtsgebühr in Vollstreckungsverfahren nach dem LugÜ in Anwendung der Kriterien von § 2 Abs. 1 Ger- GebV nur nach der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls bemessen werden.