bestritten wird. Die Arrestforderung wurde vom Kläger im Arrestbegehren nach Art. 39 LugÜ vom 11. Februar 2008 mit EUR 4'646'281.45 bzw. mit Fr. 7'448'361.– (Wert per 8. Februar 2008) beziffert. Bei einer Gebührenfestsetzung nach dem Streitwert ergäbe dies nach kantonalem Recht eine Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV von Fr. 95'233.61, die im summarischen Verfahren gemäss § 7 GerGebV auf mindestens 2/3 dieses Betrags, mithin auf mindestens Fr. 63'489.– festgesetzt werden könnte. Soweit die Vorinstanz diese Gebührenberechnung vorgenommen hat, widerspricht sie übergeordnetem Recht, denn Art.