2. Der Beschwerdeführer trägt zu Recht vor, dass Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ (SR.0.257.11) für die Gebührenfestsetzung im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrestbefehls zur Anwendung gelangt, was vom Beschwerdegegner denn auch nicht -7-