Nach § 67 Abs. 4 ZPO werden die Kosten der ersten Instanz im summarischen Verfahren in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten. Es rechtfertigt sich, den derart (nach Prozessende) mit der Zahlung der Gerichtskosten belasteten Kläger, welcher dem Staat direkt für die Prozesskosten haften soll (vgl. Marginalie zu § 67 ZPO) ebenfalls zur Kostenbeschwerde zuzulassen, haben doch sowohl § 76 ZPO wie § 67 Abs. 4 ZPO zum Zweck, das Inkassorisiko des Staates gegenüber dem Beklagten auf den Kläger zu überwälzen. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.