1. Nach Auffassung der Lehre ist zur Einreichung einer Kostenbeschwerde i.S. von § 206 GVG jede Person legitimiert, die vom Kostenentscheid "unmittelbar betroffen" ist, d.h. nicht nur die kostenpflichtig erklärte Person, sondern auch jene, die für die Kosten mithaftbar erklärt wurde, insbesondere auch der Dritte, der i.S. von § 76 ZPO eine für die Kostendeckung herangezogene Kaution geleistet hat (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., Zürich 2002, N 16 f. zu § 206 GVG). Nach § 67 Abs. 4 ZPO werden die Kosten der ersten Instanz im summarischen Verfahren in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten.