nur haftbar, wenn er arglistig gehandelt habe (m. Hinw. auf TOBIAS JAAG, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 21 N 2118). Das Risiko für ein derartiges Verschulden könne nicht mittels Gerichtsgebühr auf die Parteien überwälzt werden. Gegen eine Berücksichtigung des Staatshaftungsrisikos bei der Gebührenfestsetzung spreche weiter, dass die Kosten selbst für ein schweizerisches Arrestbewilligungsverfahren nach Art. 271 ff. SchKG gemäss Art. 48 GebV SchKG maximal Fr. 2'000.-- betrügen.