Das Prozessthema sei beschränkt gewesen und in der detaillierten Rechtsschrift eingehend abgehandelt worden. Auch ein allfälliges Staatshaftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Arrestlegung vermöge die überhöhte Gebühr nicht zu begründen. Für diesen Tatbestand hafte gegenüber dem Schuldner und Dritten in erster Linie der Gläubiger, sofern ein Schaden widerrechtlich und kausal verursacht worden sei (m. Hinw. auf STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, Art. 273 N 6 ff.). Der Richter könne den Gläubiger daher gemäss Art. 273 SchKG auch zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung verpflichten.