7. Der Beschwerdeführer trägt dazu in seiner Stellungnahme abschliessend vor, die Verletzung von Art. III des Protokolls Nr. 1 des LugÜ werde durch die Argumente des Beschwerdegegners nicht widerlegt. Die erforderliche prioritäre Bearbeitung des Gesuchs widerlege auch nicht die Tatsache, dass diese höchstens dreieinhalb Tage in Anspruch genommen habe. Die Akten könnten - wie gezeigt - nicht als umfangreich bezeichnet werden. Das Prozessthema sei beschränkt gewesen und in der detaillierten Rechtsschrift eingehend abgehandelt worden.