6. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, es habe sich nicht um eine übliche Vollstreckung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gehandelt, sondern um eine Vollstreckbarerklärung im Zusammenhang mit einer Arrestlegung. Die dadurch bedingte hohe Dringlichkeit des Verfahrens, das Studium der umfangreichen Akten und das nicht unerhebliche Haftungsrisiko des Staates rechtfertigten die Ansetzung einer höheren Gerichtsgebühr - auch im ausgefällten Umfang - durchaus. Im weiteren werde auf Stellungnahme verzichtet.