relevant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesetzesbestimmungen samt Kommentarauszügen beigelegt. Für die offensichtliche Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Gerichtsgebühr spreche auch die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.–, mithin nur rund 40% der Gerichtsgebühr von Fr. 65'000.–. Das Audienzrichteramt Zürich habe in einem vergleichbaren Fall die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– angesetzt.