Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsaufwand höchstens dreieinhalb Arbeitstage beansprucht (vgl. vorne E. I.1). Die Akten des Verfahrens seien aufgrund der 15-seitigen Rechtsschrift und der 23 Beilagen, die grösstenteils Auszüge der deutschen ZPO enthielten, nicht sehr umfangreich gewesen. Eine Anhörung des Schuldners habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht stattgefunden. Im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung des deutschen Arrests sei lediglich die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prüfen gewesen.