§ 7 GerGebV festgesetzt habe. (...) Zudem entspreche der zugrunde gelegte Streitwert von Fr. 7,6 Mio. nicht dem tatsächlichen Streitinteresse, da die Verarrestierung der Aktien der Y. AG ergeben habe, dass diese wegen Überschuldung der Gesellschaft nicht werthaltig seien. (...) Als Kausalabgaben müssten die Gerichtsgebühren dem Äquivalenzprinzip genügen (m. Hinw. auf BGE 124 I 241 E. 4a; 106 Ia 249 E. 3a). Auszugehen sei vom Mass der Arbeit, die der Prozess verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsaufwand höchstens dreieinhalb Arbeitstage beansprucht (vgl. vorne E. I.1).