Die Gebühr für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrage in Deutschland gemäss Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz pauschal EUR 200.–. Das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich setze die Gerichtsgebühr bei Vollstreckbarerklärungen nach Art. 31 ff. LugÜ nach ständiger Praxis gestützt auf Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ fest. Aufgrund der Höhe der angefochtenen Gebühr (Fr. 65'000.–) sei offensichtlich, dass die Vorinstanz auf den Streitwert abgestellt und die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 GerGebV festgesetzt habe.